Statuten

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1. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

Name und Sitz

(1) Unter dem Namen „Vereinigung der Eltern von Spaltkindern“ (VES) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

(2) Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Wohnort der jeweiligen Präsidentin.

Artikel 2

Zweck

(1) Die Vereinigung der Eltern von Spaltkindern bezweckt den Zusammenschluss der Eltern von Kindern oder Jugendlichen mit Spaltbeeinträchtigung sowie Direktbetroffener. Damit fördert die VES den gegenseitigen Erfahrungsaustausch und setzt sich ein für die Unterstützung nach der Geburt, die Aufklärung der Öffentlichkeit sowie der Fachöffentlichkeit sowie für eine ausreichende Beratung und Betreuung.

(2) Die VES kann andere Organisationen oder Einrichtungen, die im Rahmen dieser Statuten tätig sind, finanziell oder ideell unterstützen und ihnen allenfalls als Mitglied beitreten.

(3) Die Erfüllung des Vereinszwecks erfolgt auf gemeinnütziger, wohltätiger Grundlage.

(4) Die VES ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Artikel 3

Gebietsausdehnung

(1) Der VES können sich Personen aus der ganzen Schweiz als Mitglieder anschliessen.

2. Mitgliedschaft

Artikel 4

Mitglieder

(1) Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

(2) Alle Eltern von Kindern oder Jugendlichen mit Spaltbeeinträchtigung oder Betroffene selbst können Aktivmitglieder der Vereinigung werden. Elternpaare gelten als ein Mitglied.

(3) Personen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen, können der VES als Passivmitglieder beitreten.

(4) Juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts steht die Passivmitgliedschaft offen.

Artikel 5

Aufnahme

(1) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach einer schriftlichen Absichtserklärung der Interessenten.

Artikel 6

Austritt oder Ausschluss

(1) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende einer Verwaltungsperiode.

(2) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf die Vereinsversammlung den endgültigen Entscheid trifft.

(3) Über den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(4) Mitglieder die trotz zwei schriftlich erfolgten Mahnungen ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, sie gelten damit als aus dem Verein ausgetreten.

Artikel 7

Ansprüche

(1) Austretende, ausgeschlossene oder von der Liste gestrichene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Mittel und Haftung

Artikel 8

Mittel und Haftung

(1) Die Mittel des VES bestehen aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen und den sonstigen Zuwendungen (Schenkungen, Gönnerbeiträge, Legate). Die Mitgliederbeiträge für natürliche Personen betragen jährlich maximal Fr. 75.— diejenigen für juristische Personen maximal Fr. 150. —.

(2) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede weitere Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

4. Organisation und Verwaltung

Artikel 9

Organe

(1) Die Organe des VES sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisorinnen

Artikel 10

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich einberufen. Die Einladung hat schriftlich mindestens acht Tage vorher zu erfolgen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.

(2) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, oder wenn fünfzehn Mitglieder oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung zuzustellen. Solche Anträge werden auf die Traktandenliste gesetzt.

(4) Treffen Anträge später ein, oder sind es bloss Anfragen, so sind sie an der Mitgliederversammlung zu besprechen. Eine Beschlussfassung ist grundsätzlich erst anlässlich einer späteren Mitgliederversammlung möglich, wenn nicht zwei Drittel der Anwesenden eine sofortige Beschlussfassung verlangen.

Artikel 11

Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin, wo diese verhindert ist die Vizepräsidentin oder ein aus dem Kreis des Vorstandes bestimmtes Mitglied. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlussfassungen erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin.

(3) Schriftliche Beschlussfassungen sind möglich, wenn dies der Vorstand oder ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangen.

Artikel 12

Befugnisse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

  • Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes;
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  • Genehmigung des Voranschlages für das folgende Vereinsjahr;
  • Wahl der Präsidentin und der Rechnungsrevisoren sowie Genehmigung der Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren;
  • Änderung der Statuten.

Artikel 13

Wahl und Konstituierung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin sowie maximal sechs weiteren Aktivmitgliedern des Vereins. Ein Co Präsidium ist möglich.

(2) Die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in den ungeraden Kalenderjahren. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Seine Zusammensetzung wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.

(3) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Ersatz bestimmen

Artikel 14

Obliegenheiten des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn gegen aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zustehen.

(2) Der Vorstand erledigt insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Besorgung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • Unterstützung anderer Organisationen oder Einrichtungen (gemäss Artikel 2 Absatz 2 hiervor)

(3) Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Präsidentin oder die Vizepräsidentin zusammen mit der Sekretärin oder der Rechnungsführerin.

(4) Der Vorstand ist befugt über nicht budgetierte Ausgaben bis Fr. 1'000.—zu bestimmen.

(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

(6) Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Stimmen.

Artikel 15

Rechnungsrevisoren

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren.

(2) Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Rechnung der VES und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.

(3) Die Rechnungsrevisoren stehen entweder ausserhalb des Vereins oder -wenn es sich um Aktivmitglieder handelt- sind sie mit keinem Mitglied des Vorstandes im Sinne von ZGB 20 verwandt.

5. Statutenänderung

Artikel 16

Statuten

(1) Der Vorstand oder ein Fünftel aller Mitglieder können in schriftlicher Form zu Handen der Mitgliederversammlung eine Statutenänderung beantragen.

(2) Für die Annahme der Statutenänderung ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen an der Mitgliederversammlung erforderlich.

6. Auflösung

Artikel 17

Auflösung und Liquidation

(1) Wird die Auflösung der Vereinigung beschlossen, so ist das gesamte Vermögen zu Gunsten von Personen mit Spaltbeeinträchtigung oder für gemeinnützige Institutionen zu verwenden.

(2) Für die Auflösung wie für die Verwendung des Vermögens im Fall der Liquidation sind zwei Drittel der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen erforderlich.

7. Schlussbestimmungen

Artikel 18

Inkraftsetzung

(1) Mit der Genehmigung der vorliegenden Statuten durch die Mitgliederversammlung der VES, vom 8. November 2002, treten die bisherigen Statuten ausser Kraft.

Bern, 9. November 2002

Eingefügt:

Artikel 8 Absatz 2

Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung.

Bern, 27. Oktober 2006